(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:
1. | bei Heizöl extraleicht Ofenheizöl | 0,10 %, |
2. | bei Heizöl leicht | 0,20 %, |
3. | bei Heizöl mittel | 0,60 %, |
4. | bei Heizöl schwer | 1,00 %. |
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1985, LGBl. Nr. 21/1987, LGBl. Nr. 68/1989, LGBl. Nr. 2/1994
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