Art. 27 In-Kraft-Treten — Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
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Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind.
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