LandesrechtSteiermarkArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren VerwendungArt. 18

Art. 18Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

In Kraft seit 10. Mai 2013
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Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

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