Art. 9 Artikel 9 — Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Gliederung
Abschnitt II Artikel 7
Art. 9 Artikel 9
Die in Art. 6 genannten Stellen haben vorhandenen oder potentiellen Abnehmern von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
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