Art. 15 Artikel 15 — Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Gliederung
Abschnitt III Artikel 11
Art. 15 Artikel 15
Rückverweise
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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