Art. 14 Mitteilungen — Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Rückverweise
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
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