Art. 14 Artikel 14 — Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Gliederung
Abschnitt III Artikel 11
Art. 14 Artikel 14
Rückverweise
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
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