Art. 13 Artikel 13 — Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Gliederung
Abschnitt III Artikel 11
Art. 13 Artikel 13
Rückverweise
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Keine Ergebnisse gefunden