Art. 13 — Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie
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Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen.
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