(1) Nutzungsvorvereinbarungen betreffend Almflächen, die als Voraussetzung der Nationalparkerklärung vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, werden von der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe eines Beschlusses der Generalversammlung übernommen.
(2) Im Falle der Ausgliederung, sonstigen Änderung der Rechtsform der Steiermärkischen Landesforste oder in Fällen gemäß § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Nationalparkgesetzes, LGBl. Nr. 61/2002, trägt das Land Steiermark dafür Sorge, dass Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, an den Rechtsnachfolger der Steiermärkischen Landesforste übertragen werden.
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