(1) Die Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.
(2) Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.
(3) Werden bei einem Programm gemäß Art. 1 Abs. 2 Funktionen gemäß Art. 4 bis 8 von Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder eines Landes wahrgenommen und ist in den jeweiligen Programmdokumenten eine Kostenbeteiligung der programmbeteiligten Mitgliedstaaten oder Regionen vorgesehen, verletzen die dadurch gegebenenfalls erforderlichen Transferzahlungen zwischen Bundes- und Landesstellen nicht die Bestimmungen des § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i. d. F. BGBl. I Nr. 100/2003.
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