(1) Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 70 Allgemeine Verordnung für die operationellen Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen.
(2) Die Vertragspartner tragen im Sinne des Art.16 Allgemeine Verordnung dafür Sorge, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Durchführung der operationellen Programme entsprechend berücksichtigt wird. Gender Mainstreaming ist als durchgängiges Prinzip zu verankern. Wie die Perspektive der Geschlechtergleichstellung in die Entscheidungs- und Durchführungsprozesse einbezogen werden kann, ist von den zuständigen Entscheidungsorganen auf Ebene der einzelnen Programme festzulegen.
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