(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.
(2) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines operationellen Programms mit dem Ende der Belegaufbewahrungsfrist gemäß Art. 90 Abs. 1 lit. a Allgemeine Verordnung.
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