LandesrechtSteiermarkArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)Art. 3

Art. 3Mitglieder des Tierzuchtrates

In Kraft seit 03. Januar 2009
Up-to-date

(1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in den Tierzuchtrat.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.

(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen.

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