Art. 1 Einrichtung des Tierzuchtrates — Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)
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Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im Folgenden Tierzuchtrat genannt.
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