(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Namen und Firmensitz des Herstellers;
2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3. Herstellnummer und Baujahr;
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5. Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
6. zulässige Brennstoffe;
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
8. höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
10. bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß Art 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Soweit die Länder für ortsfest gesetzte Öfen und Herde ein Typenschild vorsehen, muss dieses lediglich die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
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