(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
2. Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinn des Art 7 Abs 3 oder 4;
3. Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß Art 7 Abs 2;
4. Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
5. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
6. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Art 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des Art 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des Art 5 beeinträchtigt werden.
(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.
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