(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte IV und V erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:
1. Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre zu kontrollieren;
2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
3. Raumheizgeräte, soweit die Länder nicht anderes vorsehen;
4. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten IV und V sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
1. bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Kleinfeuerungen:
– ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
– ob ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
– ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und
– bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (Art 9 Abs 1 Z 10) ausreichend dimensioniert ist;
2. bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (soweit bei den Anlagen zutreffend):
– die Funktion der Abgasklappe,
– die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
– die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc),
– die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe,
– der Förderdruck im Fang,
– die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
– die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
– ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,
– Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, die weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu überprüfen.
(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage verfügungsberechtigten Personen zu veranlassen, die sich dabei der im Art 24 Abs 1 und 2 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Den Ländern steht es frei, ausschließlich behördliche Überprüfungen vorzusehen.
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