LandesrechtSteiermarkArt. 15a VereinbarungenInverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenArt. 16

Art. 16Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

In Kraft seit 18. Juli 2013
Up-to-date

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art Brenn- bzw Kraftstoff technische Anforderungen
Gasförmige fossile Brennstoffe Erdgas ÖVGW Richtlinie G 31; Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit; Ausgabe Mai 2001
Flüssiggas ÖNORM C 1301; Flüssiggase für Brennzwecke – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe Mai 2001
Flüssige fossile Brennstoffe Heizöl extra leicht schwefelarm (KN Code 27101941)* ÖNORM C 1109; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen; Ausgabe Dezember 2006
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten ONR 31115; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten – Mindestanforderungen; Ausgabe September 2009
Heizöl leicht (HL) (KN Code 27101961)** ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe – Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1.1.2018 in bestehenden Anlagen 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel (KN Code 27101961)** ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe – Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer (KN Code 27101961)** ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe – Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile Brennstoffe Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene Brennstoffe Stückholz und Rinde ÖNORM M 7132; Energiewirtschaftliche Nutzung von Holz und Rinde als Brennstoff, Begriffsbestimmungen und Merkmale; Ausgabe Juli 1998
Holzhackgut ÖNORM M 7133; Holzhackgut für energetische Zwecke, Anforderungen und Prüfbestimmungen; Ausgabe Februar 1998
Holz- und Rindenpellets ÖNORM M 7135; Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen; Ausgabe November 2000.
biogene Heizöle ÖNORM EN 14213; Heizöle, Fettsäure-Methylester(FAME), Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe Januar 2004
Sonstige Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe Stroh, Ölsaaten,Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas,Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile Kraftstoffe Dieselkraftstoff ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe April 2004
Flüssige biogene Kraftstoffe Biogene Kraftstoffe ÖNORM EN 14214; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe November 2003

* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999

** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.

(5) Die Länder können die Zulässigkeit der Verwendung von Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes an weitere Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen.

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