Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß Art 13 mit folgenden Abweichungen:
1. Die Grenzwerte gemäß Art 13 Abs 2 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
2. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß Art 13 Abs 2 Z 1 darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden.
3. Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß Art 13 Abs 2 Z 2 gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.
4. Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß Art 13 Abs 2 Z 2 folgende Grenzwerte:
Parameter: | Grenzwerte: |
Rußzahl | 1 |
Staub | 50 |
CO (mg/m³) | 80 |
NOx (mg/m³) | 350 |
SO 2 (mg/m³) | 170 |
Die Grenzwerte für CO, NO
x
, SO
2
und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO
2
-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
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