LandesrechtSteiermarkArt. 15a VereinbarungenInverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenArt. 12

Art. 12Allgemeines

In Kraft seit 18. Juli 2013
Up-to-date

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

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