LandesrechtSteiermarkArt. 15a VereinbarungenVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bereich der StatistikArt. 1 § 5

Art. 1 § 5§ 5

In Kraft seit 17. Oktober 1985
Up-to-date

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (z. B. Datenbank benützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).

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