Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, in denen sie sich nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Brestimmungen verpflichten, Hilfen an jene Behinderte, die im jeweiligen Land ihren ordentlichen Wohnsitz (Art. 3) oder bei Minderjährigen mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt haben, zu erbringen.
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