Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
Anm.: in der Fassung LGBl Nr. 93/2012, LGBl. Nr. 33/2015, LGBl. Nr. 77/2017, LGBl. Nr. 138/2024
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