(1) Der Vorsitzende hat die Integrationskonferenz der Länder (IKL) nach Bedarf durch die Geschäftsstelle zu Sitzungen einzuladen. Die Einladung ist mindestens zehn Tage vor der Sitzung, ausgestattet mit Tagesordnung, durch die Geschäftsstelle zu versenden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist mit Zustimmung aller Länder verkürzt werden.
(2) Wenn von einem Land begründet eine Sitzung der Integrationskonferenz der Länder (IKL) verlangt wird, hat der Vorsitzende dies unverzüglich durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(3) Von jedem Land kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangt werden. Wenn ein solcher Antrag nach Versendung der Einladung bei der Geschäftsstelle einlangt, kann er nur mit Zustimmung aller Länder behandelt werden.
(4) Die Beurkundung und die Bekanntgabe der einheitlichen Stellungnahmen der Länder erfolgen für den Vorsitzenden der Integrationskonferenz der Länder (IKL) durch die Geschäftsstelle.
(5) Die Geschäftsstelle der Integrationskonferenz der Länder (IKL) ist die Verbindungsstelle der Bundesländer.
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