Art. 22 Artikel 22 — Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Rückverweise
Patienten und Patientinnen haben das Recht, auf ihren Wunsch gegen angemessenen Kostenersatz Abschriften aus der Dokumentation zur Verfügung gestellt zu bekommen. Artikel 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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