LandesrechtSteiermarkArt. 15a VereinbarungenVereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)Art. 18

Art. 18Artikel 18

In Kraft seit 01. Oktober 2002
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Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen so weit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.

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