Art. 11 Artikel 11 — Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Rückverweise
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von Medizinprodukten sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach eingehender ethischer Beurteilung vorgenommen werden dürfen.
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