§ 9a Beitritt zur Änderungsvereinbarung — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe
Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2025
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