Art. 6 Gegenseitige Anerkennung — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe
Rückverweise
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Artikel 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.
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