Art. 2 Artikel 2 — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe
Rückverweise
Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Artikel 1 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.
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