Art. 13 Artikel 13 — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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