LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenOrganisation und Finanzierung des GesundheitswesensArt. 38

Art. 38

In Kraft seit 01. Januar 2024
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Bund und Länder kommen überein, die epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen im Rahmen der Zielsteuerung in der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds gemeinsam zu analysieren und zu evaluieren.

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