LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenOrganisation und Finanzierung des GesundheitswesensArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

(1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – das gesamte österreichische Gesundheitswesen und – soweit davon betroffen – die Nahtstellen zum Pflegebereich.

(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

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