Wesentliche Mehraufwendungen (in analoger Anwendung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999) der Länder aufgrund rechtlicher Vorgaben seitens des Bundes werden gesondert erfasst und bleiben bei der Feststellung der Erfüllung der Ausgabenobergrenzen bei den betroffenen Ländern außer Betracht.
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