Art. 26 8 Abschnitt — Zielsteuerung-Gesundheit
Gliederung
7. Abschnitt Sanktionsmechanismus
Art. 26 8 Abschnitt
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzierung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, sind ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu vereinbaren.
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