Art. 20 Artikel 20 — Zielsteuerung-Gesundheit
Gliederung
6. Abschnitt Monitoring und Evaluierung
Art. 20 Artikel 20
Die Vertragsparteien kommen überein, alle gesetzten Maßnahmen zur Sicherstellung der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu quantifizieren und zu evaluieren.
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