(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2023 umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich.
(2) Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien zudem überein,
1. gemeinsam eine einheitliche Struktur zur homogenen Erfassung von Leistungsangeboten in der Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend zu erarbeiten,
2. bei Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen sowie
3. vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 und 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen.
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