Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 1. Juli 2022 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 6. Juli 2022 gemäß Art. 50 Abs. 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 zwischen dem Bund und allen Ländern rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft getreten.
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