Art. 18 — Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung von EU-Programmen
Rückverweise
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragsparteien, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden