LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenVereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und JugendhilfeArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwickeln.

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