Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
[Korrekturen gegenüber dem Original]
[1] Diese Vereinbarung ist im Landesgesetzblatt unter der Nr 25/2012 (Stammfassung) und Nr 87/2014 (Änderung) kundgemacht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise