(1) Der Bund kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien kündigen, sofern ab diesem Zeitpunkt ein aufgabenorientierter Finanzausgleich implementiert ist.
(2) Wird vom Kündigungsrecht gemäß Abs. 1 nicht Gebrauch gemacht, tritt diese Vereinbarung gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 10 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise