(1) Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(2) Die Vereinbarung kann nach Ablauf dieser Frist von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien gekündigt werden. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung unverändert in Kraft.
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