LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenVereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen und Verwendung von Bauprodukten auf dem MarktArt. 16

Art. 16

In Kraft seit 10. Mai 2013
Up-to-date

(1) Die Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Art 14 betrauen. Diese sind

1. bei einem Amt einer Landesregierung einzurichten oder

2. sonstige Stellen, die mehrheitlich im Eigentum einer Vertragspartei stehen.

(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

(3) Sofern von einer Vertragspartei eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

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