Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt und sie das Einbauzeichen gemäß Art 17 tragen.
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