(1) Sobald
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. die Mitteilung über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt ist,
tritt diese Vereinbarung mit dem Ersten des Folgemonats zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern in Kraft.
(2) Nach dem 30. September 2012 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
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