(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Wirkung der getätigten Förderungsmaßnahmen auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der geförderten Kinder werden einer Evaluierung unterzogen:
1. Das in Art. 5 Abs. 1 angeführte Konzept wird vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und durch das Bundesministerium für Inneres genehmigt.
2. Die in Art. 5 Abs. 2 angeführten Schlussberichte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und als Evaluierungsschlussbericht zusammengefasst dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt, welches die Schlussberichte genehmigt.
(2) Bei einem negativem Ergebnis der nach diesem Artikel angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Inneres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Inneres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn
1. der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder
2. die Konzepte sowie Schlussberichte den Vorlagen widersprechen oder die inhaltlichen Mindestangaben nicht enthalten (Art. 5 Abs. 1 und 2).
Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 3 Z 1) oder die Sprachförderung nicht den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht entspricht“ entspricht (Art. 3 Abs. 3 Z 2).
(3) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, werden vom Bund einbehalten und dem jeweiligen Land im darauffolgenden Kalenderjahr für die frühe sprachliche Förderung zugeführt. Einbehaltene Mittel aus dem Jahr 2014 bleiben davon unberührt.
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