(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis eins zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Anteil des Bundes beträgt jährlich maximal 5 Millionen Euro. Der Bund leistet an die einzelnen Länder in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einen jährlichen Zweckzuschuss im Sinne von §§ 12 und 13 F-VG 1948 in maximal folgender Höhe:
1. Burgenland 170.350 Euro
2. Kärnten 285.200 Euro
3. Niederösterreich 982.500 Euro
4. Oberösterreich 820.600 Euro
5. Salzburg 299.950 Euro
6. Steiermark 559.700 Euro
7. Tirol 411.950 Euro
8. Vorarlberg 246.500 Euro
9. Wien 1.223.250 Euro
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise