(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere,
1. den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 2 Z 6 zur Verfügung zu stellen, mit welchen der Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen festgestellt wird;
2. zur Aus-, Fort und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten und
3. zur Weiterentwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten.
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung der Z 2 sind die Länder miteinzubeziehen.
(3) Die Länder verpflichten sich, insbesondere Sorge zu tragen für
1. Information und die Durchführung einer jährlichen Sprachstandsfeststellung gemäß Art. 2 Z 6 möglichst zu Beginn des Kindergartenjahres. Nach erfolgter Durchführung der frühen sprachlichen Förderung, jedenfalls aber zu Beginn des Folgekindergartenjahres, ist bei dem Personenkreis, welcher aufgrund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde, erneut eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen;
2. die erforderliche Sprachförderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ und
3. die Empfehlung der speziellen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungsstätten an die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen.
(4) Die Vertragsparteien werden den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sowie den Bildungsplan – Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anwenden.
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