Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe
1. Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen: öffentliche und private Kindergärten und -krippen oder vergleichbare Einrichtungen sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, bei denen die Kinderbetreuung nicht im privaten Haushalt stattfindet, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten und -krippen sowie vergleichbare Einrichtungen;
2. Kindergartenjahr: den Zeitraum im Sinne des § 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77;
3. Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht: jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen und vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Linz erstellt wurden;
4. Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung;
5. Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten gesetzt bzw. von den Ländern organisiert werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung;
6. Sprachstandsfeststellung: Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK 2.0), Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ 2.0) oder ein vergleichbares auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher Sprachförderung ermöglicht;
7. Sprachförderung: die Bündelung jener pädagogischen Interventionen, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger) Form gesetzt werden;
8. Bildungsrahmenplan und Bildungsplan – Anteil: der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan – Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) der Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, des Magistrats der Stadt Wien sowie des Bundesministeriums für Unterrichtet, Kunst und Kultur, erarbeitet durch das Charlotte-Bühler-Institut.
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